Hochschulprüfungsordnungen und E-Assessment: Anpassungsbedarf im digitalen Zeitalter
Viele Hochschulen in Nordrhein-Westfalen haben in den vergangenen Jahren erheblich in die technische Infrastruktur für elektronische Prüfungen investiert — doch die rechtliche Grundlage hinkt häufig hinterher. Prüfungsordnungen, die noch auf papiergebundene Verfahren ausgelegt wurden, schaffen Unsicherheit: für Prüfende, für Prüfungsämter und letztlich für die Studierenden, die im Zweifelsfall Ergebnisse anfechten können. Wer E-Assessment ernsthaft einführen will, kommt an einer gründlichen Überprüfung und gezielten Anpassung der Hochschulprüfungsordnung nicht vorbei.
Warum bestehende Prüfungsordnungen oft nicht ausreichen
Der Kern des Problems ist struktureller Natur. Traditionelle Prüfungsordnungen regeln Prüfungsformate in der Regel nur abstrakt — sie sprechen von „schriftlichen", „mündlichen" oder „praktischen" Prüfungen, ohne zu definieren, ob eine schriftliche Prüfung auch auf einem Bildschirm stattfinden darf. Diese Lücke führt in der Praxis zu zwei Problemen:
Erstens besteht Rechtsunsicherheit über die Zulässigkeit des jeweiligen Formats. Ist eine auf einem Tablet ausgefüllte Klausur eine „schriftliche Prüfung" im Sinne der Ordnung? Rechtsprechung und Hochschulverwaltungen bewerten das unterschiedlich. Zweitens fehlen konkrete Verfahrensregelungen, etwa zur Identitätsprüfung, zum Umgang mit technischen Störungen, zur Datensicherung und zur Aufbewahrung von Prüfungsdaten.
Das Hochschulgesetz NRW (HG NRW, aktuelle Fassung auf recht.nrw.de) gibt den Hochschulen die Satzungsautonomie, ihre Prüfungsordnungen selbst zu gestalten. Das ist eine Chance — bedeutet aber auch, dass jede Hochschule die Anpassungsarbeit selbst leisten muss.
Welche Regelungsbereiche konkret angepasst werden müssen
Begriffsbestimmungen und Zulässigkeit von E-Prüfungen
Prüfungsordnungen sollten explizit klarstellen, dass elektronische Prüfungsformen zulässig sind und unter welche bestehende Prüfungskategorie sie fallen. Eine bewährte Formulierung lautet sinngemäß: „Schriftliche Prüfungen können als papiergebundene Klausur oder als elektronische Prüfung (E-Klausur) durchgeführt werden." Diese schlichte Ergänzung schafft die formale Grundlage und schließt mögliche Anfechtungspunkte.
Verfahren bei technischen Störungen
Dieser Punkt ist in der Praxis einer der häufigsten Konfliktfälle. Die Prüfungsordnung sollte regeln:
- Ab welchem Störungsgrad eine Prüfung unterbrochen oder abgebrochen wird
- Wie der bisherige Bearbeitungsstand gesichert wird
- Ob und unter welchen Bedingungen die Prüfung wiederholt werden kann, ohne dass dies als Fehlversuch gewertet wird
- Wer die Entscheidung über Abbruch oder Fortsetzung trifft und in welcher Form diese dokumentiert wird
Fehlen solche Regelungen, entscheiden Prüferinnen und Prüfer im Moment der Krise nach eigenem Ermessen — mit unvorhersehbaren Konsequenzen für die Rechtssicherheit.
Identitätsfeststellung und Täuschungsschutz
Bei Präsenzprüfungen ist die Identitätsfeststellung durch Vorlage des Studierendenausweises etabliert. Bei Remote-Prüfungen und hybriden Formaten braucht es dagegen ausdrückliche Regelungen: Welche technischen Mittel sind zulässig? Darf Proctoring-Software eingesetzt werden? Falls ja, unter welchen datenschutzrechtlichen Auflagen?
Gerade beim Einsatz von Online-Proctoring ist die Abstimmung mit dem Datenschutzbeauftragten der Hochschule sowie ggf. mit dem Personalrat zwingend erforderlich, bevor entsprechende Regelungen in die Ordnung aufgenommen werden. Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW hat hierzu eigene Orientierungshilfen herausgegeben.
Aufbewahrung und Akteneinsicht
Prüfungsunterlagen müssen nach geltendem Recht über einen definierten Zeitraum aufbewahrt werden — und Studierende haben ein Recht auf Akteneinsicht. Bei E-Prüfungen ist zu klären:
- In welchem Format werden Prüfungsdaten gespeichert?
- Wie wird die Unveränderbarkeit der gespeicherten Daten sichergestellt?
- Wie können Studierende die Einsicht wahrnehmen — muss ein Ausdruck erstellt werden, oder genügt eine Bildschirmeinsicht?
Prüfungsordnungen, die hier schweigen, können im Falle einer Klage zum Problem werden.
Best-Practice-Ansätze aus NRW-Hochschulen
Mehrere Hochschulen in Nordrhein-Westfalen haben ihre Prüfungsordnungen bereits erfolgreich angepasst. Dabei haben sich einige Muster als besonders tragfähig erwiesen:
Modulare Ergänzungsregelungen: Statt die gesamte Prüfungsordnung umzuschreiben, fügen einige Hochschulen einen eigenen Abschnitt „Elektronische Prüfungen" ein, der die allgemeinen Regelungen konkretisiert. Das reduziert den redaktionellen Aufwand und macht die Änderungen transparent nachvollziehbar.
Rahmenregelungen auf Hochschulebene: Einige Hochschulen arbeiten mit einer übergreifenden Satzung oder Richtlinie zu E-Prüfungen, auf die die einzelnen Fachprüfungsordnungen dann verweisen. Das verhindert, dass jeder Fachbereich das Rad neu erfinden muss, und sorgt für Kohärenz über die gesamte Hochschule hinweg.
Erprobungsklauseln: Um Erfahrungen sammeln zu können, bevor eine dauerhafte Regelung beschlossen wird, haben manche Hochschulen temporäre Erprobungsregelungen eingeführt — zeitlich begrenzt und mit einem expliziten Evaluationsauftrag verknüpft.
Typische Fallstricke im Änderungsprozess
Die eigentliche rechtliche Formulierungsarbeit ist oft weniger aufwändig als der Prozess, diese Änderungen durch die Hochschulgremien zu bringen. Einige häufige Stolpersteine:
- Unklare Zuständigkeiten: Wer initiiert die Änderung — das Prüfungsamt, das ZIM, die Rechtsstelle? Ohne klare Federführung bleibt das Thema liegen.
- Lange Gremienwege: Prüfungsordnungsänderungen müssen in der Regel durch Fakultäts- oder Fachbereichsräte, den Senat und erfordern eine Genehmigung durch das Ministerium. Das kostet Zeit — und sollte frühzeitig eingeplant werden.
- Fehlende Abstimmung mit dem Datenschutz: Regelungen, die datenschutzrechtlich problematische Verfahren ermöglichen, ohne die zuständigen Stellen einzubeziehen, sind fehleranfällig und können nachträglich Anpassungen erzwingen.
Der E-Prüfung rechtlicher Rahmen als strategische Investition
Eine rechtssichere Hochschulprüfungsordnung ist keine bürokratische Pflichtübung — sie ist eine Grundvoraussetzung dafür, dass E-Assessment dauerhaft und konfliktfrei betrieben werden kann. Hochschulen, die hier frühzeitig investieren, schaffen Klarheit für alle Beteiligten: Lehrende wissen, was erlaubt ist; Prüfungsämter haben Handlungssicherheit; Studierende können auf faire und transparente Verfahren vertrauen.
Gerade in einem vernetzten Hochschulraum wie NRW bietet sich der Blick über den eigenen Tellerrand an. Die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen — etwa im Austausch über erprobte Musterformulierungen oder beim gemeinsamen Umgang mit landesrechtlichen Anforderungen — beschleunigt diesen Prozess erheblich und verhindert, dass jede Einrichtung dieselben Fehler macht.